Wappen der Gemeinde Bredow
Lagerbuch
(Stand: 13.02.2016)

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Abschrift
Stiftungs-Urkunde
der
Frau Caroline Wilhelmine von Bredow
geborene von Lengefeldt
vollzogen am 1.Juli 1821


Zur Belohnung weiblicher Dienerinnen, die ihr oder ihrer Familie zehnjährige Treue und untadelhafte Dienste geleistet haben. Zur Feier des am 2ten Juli erfolgenden Jahrestages ihrer glücklich verlebten 25 jährigen Ehe.
Im höchsten Dankesgefühle gegen Gott sehe ich morgen als am 2ten Juli dem Jahrestage entgegen, an welchem ich eine wichtige Periode meiner Lebenszeit zurücklege und das hohe Glück erreiche, bei guter Gesundheit im glücklich erhaltenen Besitz meines geliebten Ehegatten und sechs hoffnungsvollen Kindern, 25 Jahre in zufriedener glücklicher Ehe gelebt zu haben.
Von dieser mir erzeigten großen Wohlthat Gottes lebhaft ergriffen, bin ich darauf bedacht gewesen, diesen mir so wichtigen Abschnitt meines Lebens im stillen Gefühl und Bewußtsein einer wohltätigen Handlung, zum Preis und Dank gegen die so gnadenvolle Vorsehung dadurch zu feiern, daß ich für diesen Tag eine Stiftung gründe, durch welche treue und sittliche Diener weiblichen Geschlechts meines Hauses und meiner Familei auszeichnend belohnt werden sollen. In dieser Absicht erkläre und bestimme ich hierdurch unwiderruflich, daß ich

§ 1
von meinem Vermögen ein Kapital von 1000 Thaler, schreibe Ein Tausen Thaler Courant, nach dem jetzt hier gültigen Münzfuß aussetze, von dessen Zinsen alljährlich am 2ten Juli diejenige Dienerin meines Hauses oder meiner Familie hier in Bredow sowohl als auch, wenn meine Familie im hiesigen Umkreise von 5 Meilen ansässig ist, sie mögen ihre Besitzungen selbst bewirtschaften, verpachtet haben oder administrieren lassen, wenn solche auf dem Herrschaftlichen Hofe zehn nacheinander folgende Jahre treu, sittlich, tugendhaft, fleißig und ordentlich gedient hat, durch Auszahlung des ganzen Betrages derselben ein für allemal als Auszeichnung belohnt werden soll.
Dies ist namentlich so zu verstehen, daß wann dieses Kapital 40 oder 50 Thaler Zinsen trägt, diejenige Dienerin, welche in Erfüllung der gedachten Bedingungen zehn Jahre gedient hat, nach Ablauf des zehnten Jahres am bestimmten Tage diese Zinsen ganz ausgezahlt erhält, im folgenden Jahre aber diejenige zum Empfang derselben eintritt, die nach der Bestimmung dazu würdig ist. Es soll daher

§ 2
keiner diese Belohnung öfter zukommen, als das eine Mal, es sei denn, daß sie sie unter denselben Bedingungen zwanzig Jahre gedient hätte, in welchem Fall sie nach der zurüchgelegten zwanzigjährigen Dienstzeit vorzugsweise wiederum zur Hebung der Zinsen dieses Kapitals eintritt.

§ 3
Unter diesen weiblichen Dienerinnen sollen alle ohne Unterschied, vom ersten bis zum letzten Posten, Theil an dieser Belohnung haben, und wenn mehrere zugleich in denselben Jahre vorhanden sein sollten, entscheidet nur ihr höheres Alter und tritt dann die andere im folgenden Jahre vorzugsweise ein.

§ 4
Diejenigen weiblichen Dienerinnen, welche sich der ausgesetzten Belohnung bei mir oder meinen Kindern und deren Nachkommen hier im Orte Bredow verdient gemacht haben, sollen in jeden Fällen den Vorzug zur Hebung genießen, dann folgen die Anderweitigen und bleibt auch an diesen anderweitigen Orten die Bestimmung ad § 1, 2 u. 3

§ 5
Wenn keiner von meinen Kindern oder deren Abkömmlingen in obig gedachter Entfernung der fünf Meilen von hier ansässig sein sollten oder es fänden sich Jahre, wo keine Dienerinnen derselben diese ausgesetzte Belohnung erreichen könnte, dann setze ich hiermit fest: daß

§ 6
die Zinsen dieses Kapitals der hiesigen Schule zufallen sollen, und zwar mit der Bestimmung der Anwendung, daß davon den ärmsten, fleißigsten und artigsten Kindern, nach der Bestimmung und Wahl des Herrn Predigers dieses Ortes zweckmäßige Bücher angeschafft und vorhandene arme Waisen oder sonstige hiesige arme Kinder zur Bestreitung ihres Schulgeldes unterstütz werden sollen, dergestalt, daß die Hälfte der Zinsen zur Anschaffung nöthiger und nützlicher Bücher, die andere Hälfte aber zur Unterstützung durch Schulgeld bestimmt wird.

§ 7
So lange mir Gott das Leben schenkt, werde ich für pünktliche Auszahlung dieser Zinsen alljährlich sorgen. Sollte ich aber vor meinem Gatten mit Tode abgehen, dann habe ich dessen Zusicherung, daß er das Kapital der 1000 Thaler spätestens 1 Jahr nach meinem Ableben zur hiesigen Kirchenkasse zahlen werde, und vertraue ich dem jedesmaligen Herrn Prediger dieses Ortes, daß Er sich der Forderung dieser Wohltat bereitwilligst unterziehen wird, und es übernehmen, über obige festgesetzte Erfüllung der Bedin-gungen strenge zu richten und zu wachen, so wie die Beschaffung der Zinsen zur pünktlichen Auszahlung am jährlichen Stiftungstage, als am 2ten Juli gütigst zu sorgen.

§ 8
Den jedesmaligen Herrn Prediger dieses Ortes ersuche ich auch hierdurch noch ganz besonders, bei der nach meinem Ableben erfolgenden Zahlung des Stiftungskapitals der Ein Tausend Thaler Courant gütigst dahin bemühet zu sein, daß selbiges mir auf pupillarische Sicherheit gegen möglichst hohe Zinsen untergebracht werde.
Bei der nicht abzusehenden Höhe des künftigen Zinsfußes läßt sich daher auch nicht mit Gewißheit die Höhe der Belohnungs-Summe bestimmen, daher die Theilnehmerinnen auch nur nach obwaltenden Umständen höheren oder minderen Betrag des ausgesetzten Belohnungspreises entgegen sehen können.

Da endlich
§ 9
diese Stiftung den umfassenden Zweck hat, nicht bloß treue Dienstleistung, sittliche tugendhafte Aufführung und Fleiß zu belohnen, sondern auch das Bestreben zu beleben an dieser Auszeichnung Theil nehmen zu können, wohin schon Eltern in der Erziehung ihrer Kinder erwirken möchten, wodurch christliche und Gott wohlgefällige Handlungen gefördert werden, so halte ich es für ganz zulässig zu wünschen, daß alljährlich am Sonntag vor oder nach dem 2ten Juli zum Andenken dieser Stiftung als meiner 25 jährl. Hochzeitsfeier, hier sowohl als an den Orten, wo meine Kinder oder deren Nachkommen ansässig sein werden, der Inhalt dieser Stiftung nach geendigter Predigt öffentlich von der Kanzel oder vor dem Altare bekannt gemacht und diejenigen benannt werden mögten, welche der auszeichnenden Belohnung würdig geworden.

Bredow den 1ten Juli 1821
gez. Caroline Wilhelmine von Bredow
geborene von Lengefeld

Stempel



Zufolge Verfügung vom heutigen Tage sind nachstehene wörtlich also lautende Verhandlungen:

Verhandelt
Bredow den 23. September 1844

Es erscheinen heute vor dem unterzeichneten Richter:
1. der Rittergutsbesitzer Herr Friedrich Heinrich von Bredow auf Markee
2. die Frau Baronin Antoinette von Monteton, geborene von Bredow
3. der Rittergutsbesitzer Herr Alexander Eberhard von Bredow auf Bredow
4. die Frau Emma Mathilde Hermine von Hake, geb. von Bredow im Beistande ihres Gemahls des Rittergutsbesitzers Herrn Ludwig von Hake
5. der Kammergerichts-Referendarius Herr Hermann Julius von Bredow und
6. der Kaiserlich Österreichische Lieutenant a.D. Herr Theodor Friedemann von Bredow

sämtliche von Person und als dispoitionsfähig bekannt, Frau von Monteton mit der Bemerkung, daß sich ihr Gemahl nachträglich zur Genehmigung dieser Verhandlung einfinden werde.

Dieselben erklärten:
Ausweises des in den Nachlaß-Regulierungs-Acten über die Verlassenschaft unserer Eltern, des Rittergutsbesitzers Friedrich Ludwig Leopold von Bredow und seiner Gemahlin Caroline Wilhelmine von Bredow geborene von Lengefeld ?? 1834-1836 des Königlichen Kurmärkischen Pupillar Colleqii befindlichen Erblegitimations-Attestes, wovon wir nötigenfalls copridimata einreichen werden, sind wir die alleinigen Erben unserer gedachten Eltern und namentlich unserer Mutter.
Dieselbe hat nun durch eine Stiftungs-Urkunde vom 1. Juli 1821 Belohnungen für redliche Dienerinnen ihrer Familie etc. ausgesetzt. Obgleich diese Urkunde, wovon wir hiermit Abschrift überreichen und bemerken, daß das Original sich in den Händen des Predigers Goldmann hier befindet, von dem es abzulangen sein wird - unseres Erachtens der rechtsgültigen Form ermangelt, da namentlich unser verstorbener Vater derselben nicht beigetreten ist, so wollen wir solche nichtsdestoweniger hierdurch ausdrücklich genehmigen, ihr beitreten und sie bestätigen, jedoch nur unter dem ausdrücklichem Vorbehalte, daß es denjenigen Familiengliedern, welche wir hiernächst bezeichnen werden, frei stehen und sie berechtigt sein sollen, solche Abänderungen in den Statuten der gedachten Stiftungsurkunde vorzunehmen welche ihnen mit Rücksicht auf die jedesmaligen Zeitverhältnisse und Bedürfnisse im Sinne der Stifterin und der Stiftung vorzunehmen geeignet scheinen, ohne daß sie dabei an die Meinung dritter Personen und insbesondere des Predigers des Ortes, der als Verwalter des Stiftungsvermögens designiert ist, gebunden sein sollen.
Als diejenigen Familienglieder, denen dieses neben bezeichnete Recht beiwohnen soll, bestimmen wir nun aber nur diejenigen männlichen und weiblichen Abkommen der Stifterin, welche zur Zeit, wo die Abänderung stattfinden soll, in Bredow selber oder in einem Umkreise von 5 Meilen um Bredow wohnen oder sich aufhalten, majorenn und dispositionsfähig sind und sich infolge Aufsicht ?? binnen 3 Monate melden.
Wir halten uns als die oben bezeichneten alleinigen Erben unserer Mutter, der Stifterin, zu dieser gegenwärtigen Bestimmung berechtigt und bitten um Ausfertigung dieser Verhandlung zu Händen meiner des Alexander von Bredow und entsagen hiermit schließlich für uns und unsere Nachkommen selber dergleichen Abänderungen zu machen, insoweit wir selber oder sie nicht zu Bredow oder 5 Meilen im Umkreise davon wohnen.

Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben
Friedrich Heinrich von Bredow
Antoinette Luise Eberhardine von Monteton geborene von Bredow
Alexander von Bredow
Emma Mathilde von Hake geb. von Bredow
Ludwig von Hake
Hermann Julius von Bredow
Theodor von Bredow
a. u. s.
v. Ciesielski      Borgmann




Actum Potsdam, den 5.April 1845

In Sachen betreffen die Errichtung einer Stiftung für Dienstboten durch die von Bredowsche Familie erschien heute der dem Richter persönlich und als dispositionsfähig wohlbekannte Ritterschafts-Director Freiherr Friedrich von Monteton und erklärte nach eigener Durchlesung der Verhandlung vom 23. September a. pr.:
Ich genehmige die von mir soeben durchgelesene, die Stiftung für Dienstboten durch die v. Bredowsche Familie betreffende Verhandlung d. v. Bredow den 23. September ?? überall und trete den desfallsigen Erklärungen meiner Ehefrau Antoinette geb. v. Bredow durchgängig bei.

vorgelesen, genehmigt, unterschrieben
Friedrich Freiherr Monteton

a. u. v.
v. Ciesielski



Urkundlich unter unserem Siegel und unserer Unterschrift ausgefertigt worden.
Potsdam, den 26. März 1849
von Bredowsches Patrimonial Gericht über Bredow und Wernitz

v. Ciesielski
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