Wappen der Gemeinde Bredow
Lagerbuch
(Stand: 13.02.2016)

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Die neue Kreisordnung vom 13.Dezember 1872 hat auch in der Gemeindeverwaltung ganz neue Verhältnisse geschaffen. Die alten Erb- und Lehnschulzenämter, deren Besitzer oft eine lange Reihe von Jahren ihre Ämter inne hatten, und sich in ihren Beruf so hineinleben konnten, daß ihnen alle Verhältnisse in ihrer Gemeinde vollkommen bekannt waren, sind beseitigt.

An ihre Stelle sind gewählte Gemeindevorsteher getreten, die für eine sechsjährige Periode von der stimmberechtigten Gemeindeversammlung oder Vertretung gewählt werden. Wenn auch im Allgemeinen angenommen werden kann, daß dadurch die intelligentesten und kenntnisreichsten Männer der Gemeinde zu dem Amte des Gemeindevorstehers gewählt werden mögen, so haben diese neuen Einrichtungen doch den Nachteil, daß Männer zur Leitung der Gemeinde berufen werden, denen die Gemeindeverhältnisse oft recht unbekannt sind.

Dem Schreiber Dieses ist es auch so ergangen, obgleich er schon 18 Jahre, wenn auch nicht als angesessener Wirt, so doch als Lehrer in der Gemeinde gelebt und gewohnt hatte. Kommt nun noch dazu, daß die Gemeindeakten nicht vollständig sind, so muß er recht viel nachtragen, nachsinnen und bei vorgesetzten Behörden um Aufschluß derjenigen Angelegenheiten bitten, die ihm unbekannt sind.

Auch hier in Bredow ist das Archiv des Gemeindevorstandes recht mangelhaft. Einmal mag es daran liegen, daß die früheren Erb- und Lehnschulzen es nicht der Mühe wert hielten, Wichtiges aufzuzeichnen und der Nachwelt zu überliefern. Anderenteils mögen auch viele Akten des Schulzenamtes am 4.August 1859, wo der größte Teil des Dorfes und auch das Schulzengehöft abbrannte - selbst der Schulze Krüger verlor an diesem Tage sein Leben - vernichtet worden sein. Dies hat den Schreibern Dieses veranlaßt, ein "Lagerbuch" anzulegen und in demselben das Wichtigste, was zu einer geordneten Gemeindeverwaltung gehört, zu verzeichnen.

Diese Aufzeichnungen wollen jedoch durchaus nicht den Anspruch auf größte Vollständigkeit machen, immerhin werden sie aber dem neuerwählten, bisher noch nicht mit dem Gemeindevorsteheramt betraut gewesenen Gemeindevorsteher ein Hilfsbuch sein, das ihm in vielen Dingen Aufschluß geben kann, und er wird nicht nötig haben, durch Nachfrage bei alten Leuten und Nachschlagen in vielen Akten viel Zeit zu verbrauchen, die er besser verwerten kann. Gleichzeitig gibt dieses Buch durch die leer gelassenen Seiten den Nachfolgern des Verfassers Gelegenheit, an den geeigneten Stellen Passendes und Wissenswertes nachzutragen. Erst dadurch kann dies Lagerbuch, das vom Unterzeichneten mit möglichster Dauerhaftigkeit ausgestattet ist, im Laufe der Zeiten, und will's Gott, noch nach Jahrhunderten den Gemeindevorstehern des Dorfes Bredow eine Handhabe werden, deren sie sich gern bedienen und nach welcher sie in geeigneten Zeiten und Verhältnissen gern greifen werden.

Das walte Gott!

Bredow im Jahre 1880

J.Grothe
[Anm. 2013: Hier muß bei der Abschrift ein Fehler gemacht worden sein. Auf Seite 12 beschreibt der Verfasser sich und nennt als seinen Namen: Friedrich Carl Christian Grothe. Es muss also ein F sein.] kommissarischer Gemeindevorsteher

in den Jahren 1874 bis 1880
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