Wappen der Gemeinde Bredow
Osthavelländisches Kreisblatt
(Stand: 13.02.2016)

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Nr. 5:

Bekanntmachung

Bei dem unterzeichneten Kreisgericht befinden sich die in dem nachstehenden Verzeichnisse aufgeführten, seit länger als 56 Jahren niedergelegten Testamente noch uneröffnet. Nach Vorschrift des Allgemeinen Land-Rechts, Theil I, Titel 12, § 218, werden alle diejenigen, welche dabei ein Interesse haben, aufgefordert, die Publikation unter Nachweis ihres Interesses nachzusuchen.'Nach Ablauf von 6 Monaten werden die letztwilligen Verordnungen in Gemäßheit des § 219 loc. cit. wegen der etwa darin enthaltenen Zuwendungen an milde Stiftungen, eröffnet und demnächst wieder versiegelt in das Archiv niedergelegt werden.
Spandau, den 12. December 1873.
Königliches Kreisgericht, II. Abtheilung.

Verzeichnis der Testamente:
3. Erbvertrag des Dreihüfners Wilhelm Friedrich Vogeler und dessen Ehefrau Dorothee Sophie geb. Döring zu Bredow, …
Nr. 6:

Spandau.
Am 21. Januar wurden von der Criminal-Abtheilung des hiesigen Kgl. Kreisgerichts der Schulze Ehrenbrecht und die Schöppen Nölte und Deter, sämmtlich aus Bredow, wegen Verletzung des § 133 des Strafgesetzbuches zu je vier Wochen Gefängniß und wegen Beleidigung des Landraths, Grafen von Königsmarck, zu 50 Thaler Geldbuße, im Unvermögensfalle zu je noch einem Monat Gefängniß verurteilt. Der Herr Staatsanwalt hatte gegen Jeden der Angeklagten sechs Monate Gefängniß beantragt. Er führte aus, wie er allerdings die Ansicht, daß die Angeklagten sich der Vernichtung einer Urkunde schuldig gemacht, eine Ansicht, deren Annahme seitens des Gerichtshofes die Incompetenz desselben zur Folge haben und die Inculpaten vor die Geschworenen und auf das Zuchthaus bringen würde, nicht zu der seinigen machen könne, wie er aber im Uebrigen dem Verfahren der Angeklagten einen Milderungsgrund nur in der Annahme habe zubilligen können, daß die Handlungsweise derselben durch eine Persönlichkeit, deren Rath und That auf der Gemeinde wie ein Fluch laste, beeinflußt worden sei.
Nachdem diese Annahme seitens der Angeklagten als irrig bezeichnet sei, müsse gegen dieselben die ganze Strenge der Gesetze zur Anwendung kommen. Wie verlautet, beabsichtigt der Herr Staatsanwalt gegen das ergangene Erkenntniß Appelation einzulegen. Diese Andeutungen werden den Lesern zur Beurtheilung des materiellen Werthes von Bredower "Eingesandten" welche von Zeit zu Zeit die Spalten "gewisser Blätter" in Form von Privatmittheilungen oder mit noch bescheidenerer Devise füllen, genügen. Die Form dieser verschämten Mittheilungen spricht bekanntlich für sich selber.
Nr. 7:

Güter von 20,000 bis 150,000 Thlr. werden durch reelle Käufer zu kaufen gesucht. Verkäufer wollen ihre Offerten an P. Dunckel in Bredow bei Nauen einsenden.
Nr. 8:

Eine Landwirthschaft von ca. 53 Morgen Acker und Wiesen, mit den nöthigen Baulichkeiten versehen, ist zu verkaufen. In dem Hause wird seit 44 Jahren mit bestem Erfolge ein Materialgeschäft, verbunden mit Bier- und Branntwein-Ausschank, betrieben. Kaufliebhaber wollen sich Dienstags, Mittwochs oder Freitags melden beim Kaufmann Rönnefahrth in Bredow.
Nr. 18:

Nauen. Den geehrten Herren Einsendern des Artikels aus Bredow in Nr. 28 des "Anz. f. d. Hav." erwidern wir, daß unser Raum zu beschränkt ist, um uns in ellenlange Ergüsse über die Anlage von Brenn- und anderen Kesseln zu ergehen. - Was die Zurückweisung von bewußten Bredower Lokal-Notizen betrifft, so findet dieselbe ihre Bestätigung darin, daß wir Artikel gehässigen Inhalts, welche den Schein tragen, Personen zu compromittiren und Gehässigkeit zu erzeugen, niemals nahmen und nie und nimmer nehmen werden, denn der gute, seit 25 Jahren bewährte Ruf unseres Blattes ist uns zu lieb, als daß wir es dazu hergeben wollten, allerhand schmutzige Wäsche darin zu waschen zur Freude dreier Einsender und zum Ekel unserer geehrten, nach Tausenden zählenden Abonnenten. Wir bedauern von ganzem Herzen, daß es überhaupt Organe giebt, welche ihre Spalten zu Schmäh-Artikeln gegen Obrigkeit und Bürger einiger Silberlinge wegen hergeben, während es doch der Presse Beruf ist, immer und immer zu predigen: "Seid unterthan der Obrigkeit!" Wer übrigens den famosen Angriff gegen uns lesen will, der bemühe sich zu uns, denn - - - abzudrucken ist er nicht werth!! Dies unser erstes und letztes Wort in dieser "Lokalnotizen-Angelegenheit."
Nr. 18:

Schönwalde: Am 15. d. J. hat uns unser bisheriger Lehrer Krüger verlassen und ist nach Bredow bei Nauen übergesiedelt, wo ihm eine gut dotierte Kantor- und erste Lehrerstelle verliehen ist. Alle, welche in näherem Verkehr mit Herrn Krüger standen, werden sein Scheiden bedauern; er war uns ein trefflicherr Gesellschafter, ein gediegener, tüchtiger Lehrer, ein aufrichtiger Freund, und wird stets eine Stätte in unserm Herzen behalten. Möge es ihm gelingen, in seinem neuen Wirkungskreise sich so viel neue Freunde zu erwerben, als er sie hier verlassen hat; möge es seiner Klugheit vorbehalten sein, die schroffen Gegensätze, welche in Bredow zu Tage treten, möglichst zu versöhnen und dem von dort entflohenen Frieden ein neues Heim zu bauen.
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Nr. 49:

Bekanntmachung
Nauen, den 29. Juni 1874
Wenngleich durch die thierärztliche Untersuchung des Rindviehbestandes auf dem Rittergute Bredow das Vorhandensein der Lungenseuche nicht constatirt ist, so habe ich dennoch behufs der ferneren Observation angeordnet, daß bis auf Weiteres der An- resp. Verkauf von Rindvieh auf diesem Gute unterbleibt, was hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird.
Der Landrath Graf Königsmarck.
Nr. 53:

Nachweisung der Amtsbezirke, der Amtsvorsteher und deren Stellvertreter im Kreise Osthavelland
Nr. 28) Amtsbezirk Bredow
Gemeindebezirke: 1) Bredow, 2) Markau, 3) Markee, 4) Wernitz, 5) Zeestow
Amtsvorsteher: Rittergutsbesitzer von Bredow zu Bredow; Stellv:: Rittergutsbes. Stolze zu Markee
Nauen, den 11. Juli 1874
Mit dem 8. Tage nach der Ausgabe des Blattes, also am 19. d. M., also am 19. d. M. treten sonach die bisher rücksichtlich der örtlichen Polizei-Verwaltung auf dem platten Lande bestandenen Vorschriften außer Kraft, und die Verwaltung der örtlichen Polizei und sonstiger öffentlichen Angelegenheiten der Amtsbezirke gehen nach näherer Vorschrift der Kreisordnung auf die Herren Amtsvorsteher über.
Die Herren Amtsvorsteher ersuche ich, sich von dem gedachten Tage ab der Ihnen übertragenen Verwaltung zu unterziehen.
Die Ortsbehörden und Kreiseingesessenen haben sich vom 19. d. M. an in allen einschlagenden Angelegenheiten nicht mehr an die bisherigen Polizei-Obrigkeiten, sondern an die Herren Amtsvorsteher zu wenden.
Der Landrath Graf Königsmarck.
Nr. 58:

Nauen, den 27. Juli 1874.
Ernennung von Amtsdienern.
Die Herren Amtsvorsteher ersuche ich, mir, soweit dies noch nicht geschehen ist, recht bald geeignete Persönlichkeiten zur Bestätigung als Amtsdiener zu präsentiren.
Der Amtsdiener wird als Polizeidiener, Executor und, soweit nöthig, als Gefangenenwärter zu fungiren haben.
Die Vereidigung erfolgt durch die Herren Amtsvorsteher.
Eine Dienstinstruction für die Amtsdiener ist bereist im Druck begriffen und wird demnächst mit einem Abdruck der Verordnung vom 30. Juli 1853, betreffend die executivische Beitreibung der Steuern, sowie der Instruction vom 15. November 1853 übersandt werden.
Der Landrath. I. V.: Wilckens, Kreisdeputirter
Nr. 85:

Verpachtung
Meinen an der Berlin-Hamburger Chaussee und an der Markeer Grenze gelegenen Acker beabsichtige ich am Sonnabend d. 7. November d. J., Nachmittags 1 Uhr, in kleineren und größeren Parzellen an Ort und Stelle meistbietend auf 12 bis 18 Jahre zu verpachten. Die Bedingungen werden im Termin bekannt gemacht werden.
Bredow, Deter.
Nr. 95:

Aufgebot eines Hypotheken-Documents.
Auf den Kossäthen August Liepe zu Bredow gehörigen, im Grundbuche von Bredow (hier) belegenen Kossäthengute stehen Rubrica III, Nr. 3 aus der Obligation vom 15. November 1854, zu 4 pCt. verzinslich, für den Büdner Andreas Liepe zu Guten-Paaren eingetragen.
Das über jene Schuld ausgefertigte Document, bestehend aus der Obligation vom 15. November 1854, sowie Hypothekenbuchs-Auszug und Ingrassions-Note vom 2. Januar 1855 ist verloren gegangen. Alle Diejenigen, welche auf das Document als Eigenthümer, Cessionarien, Pfand- oder sonstige Briefs-Inhaber Ansprüche an diese Forderung zu haben vermeinen, werden aufgefordert, sich spätestens in dem auf den 2. März 1875, Mittags 12 Uhr, anberaumten Termine an hiesiger Gerichtsstelle einzufinden, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen ausgeschlossen und das Document amortisirt werden wird.
Nauen, den 29. October 1874
Königliche Kreisgerichts-Commission.
Nr. 95:

Verein zur Belohnung von gutem Gesinde und zur Besserung entlassener Strafgefangenen
Eine Prämie erhielten:
4. Der Großknecht Friedrich Sens zu Bredow nach 17-jähriger Dienstzeit 17 Thlr.
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