Nr. 9 S. 34:
Bekanntmachung
Nachdem der Königliche Rittmeister a. D., Herr Freiherr
von Monteton zu Bredow, auf die Entbindung von dem
Amte als Feuerlösch-Commissarius angetragen, haben die Kreisstände auf dem Kreistage am 30. December v. J zum Feuerlösch-Commissarius für den XII.
Bezirk, zu welchem die Ortschaften Bredow, Zeestow, Dyrotz, Wustermark, Wernitz, Markau und Markee gehören, den Herrn Amtmann Stolze zu Markee
erwählt.
Diese Wahl ist von der Königlichen Regierung bestätigt und der Gewählte zur gewissenhaften Ausübung seiner Functionen von mir verpflichtet
worden.
Nauen, den 28. Januar 1865
Der Landrath Wilckens
Nr. 27 S. 107:
Hiermit warne ich Jedermann, den vom mir von der Wittwe
Zehlicke gepachteten Acker während meiner Pachtzeit zu
betreten, da ich sonst gegen Jeden denunciren werde.
Bredow, den 1. April 1865
Kossäth
Nölte
Nr. 28 Beilage:
Die Warnung, welche der Kossäth
Nölte im Kreisblatt vom 5. April d. J. veröffentlicht, ist nichtig, da ich dem
Nölte meinen Acker nicht verpachtet habe, ich denselben vielmehr erst am Sonntag den 9ten, Nachmittags 1 Uhr, in meiner Wohnung beim Kossäth
Jähnicke hierselbst durch meinen Bruder meistbietend verpachten lassen will.
Wwe.
Zählicke in Bredow
Nr. 45 Beilage:
Meine in Bredow belegene Büdnerstelle, bestehend aus 2 Häusern und einem dahinter liegenden Garten von 2 Morgen, bin ich Willens, sogleich aus freier Hand zu
verkaufen.
Carl Römer in Bredow
Nr. 56 S. 224:
Einen Thaler Belohnung Demjenigen, welcher dafür sorgt, daß ich das mir auf dem letzten Jahrmarkt zu Nauen abhanden gekommene facionirte Stück
Lüstre von ca. 3 Ellen Länge wieder erhalte.
Gorges in Bredow
Nr. 57 S. 225:
Bekanntmachung
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dem von dem Rittergutsbesitzer Herrn
Wichard von
Bredow zu Bredow zum Schutze seines Forst- und Jagd-Reviers, sowie der Forstreviere der von Bredow'schen Rittergüter Markee und Zeestow als Förster
angestellten und auf das Holzdiebstahlsgesetz vom 2. Juni 1852 gerichtlich vereidigten
Carl Friedrich August Christian
Kemnitz zu Bredow auf Grund des Gesetzes vom 31. März 1837 und der darauf bezüglichen Amtsblatt-Instruction der Königlichen Regierung vom 25.
Februar 1838, sowie mit Rücksicht auf die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 21. Mai 1840 die Erlaubniß ertheilt worden, sich zum Schutze des gedachten Reviers
der Büchse, der Flinte und des Hirschfängers bedienen und von diesen Waffen in Fällen Gebrauch machen zu dürfen:
- Wenn ein Angriff auf seine Persone erfolgt, oder wenn er mit einem solchen Angriff bedroht wird.
- Wenn Diejenigen, welche bei einem Holz- oder Wilddiebstahl, bei einer Forst- oder Jagdkontravention auf der That betroffen, oder als der Verübung, oder der Absicht
zur Verübung eines solchen Vergehens verdächtig in dem Forste oder dem Fagdreviere gefunden werden, sich der Anhaltung, Pfändung oder Abführung
zu der Forst- oder Polizei-Behörde, oder der Ergreifung bei versuchter Flucht thätlich oder durch gefährliche Drohungen widersetzen.
Als Dienstabzeichen wird von dem o.g. Kemnitz an der Hirschfänger-Koppel ein metallenes Schild mit dem von Bredow'schen Wappen und mit der Aufschrift: "Förster
zu Bredow, Markee und Zeestow" getragen werden.
Die Dominien und Schulzen der an die Forst der von Bredow'schen Rittergüter Bredow, Markee und Zeestow und an die Feldmark des Rittergutes Bredow grenzenden
Ortschaften wollen die vorstehende Bekanntmachung noch besonders zur Kenntniß der Orts-Einwohner bringen.
Nauen, den 17. Juli 1865
Der Landrath Wilckens
Nr. 57 Beilage:
Verkauf
Wegen Veränderung bin ich Willens, meine hierselbst belegene Büdnerstelle zu verkaufen.
W. Schulze in Bredow
Nr. 65 S. 257:
Bekanntmachung
Die Herstellung der schadhaft gewordenen Brücke auf dem öffentlichen Wege zwischen Bredow und Nauen, und zwar auf dem Bredower Territorium, soll in der Zeit
vom 21sten bis 26sten d. Mts. erfolgen. Während dieser Zeit wird daher die Passage dort gesperrt sein. Wer von Nauen nach Bredow oder umgekehrt gelangen will, kann
sich dazu der Chaussee und des zwischen derselben und dem Dorfe Bredow die Communication bildenden öffentlichen Weges bedienen.
Nauen, den 17. August 1865
Der Landrath Wilckens
Nr. 83, Beilage:
Lebens-Versicherungs-Bank "Kosmos"
Hierdurch mache ich den bei oben genannter Lebensversicherungs- und Begräbnißkasse versicherten Personen in Nauen und Umgegend die Anzeige, daß der
für die Begräbniß-Kasse beschäftigte Bote
Wilhelm Berger in Bredow von diesen Functionen
entbunden worden ist. Die Mitglieder haben daher fernere Beitragszahlung nur an den hier ansässigen Special-Agenten Herrn Frätzer oder direct an mich,
überhaupt nur gegen vorschriftsmäßige Quittung zu entrichten.
Nauen, den 9. October 1865
Der Hauptagent H. Herrfarth.
Nr. 89, Beilage:
Im Namen des Königs!
In der Untersuchungs-Sache wider den Kossäthen
Friedrich Grünefeldt aus Bredow
No. 105 de 1865
hat das Königliche Kreisgericht zu Spandau in öffentlicher Sitzung am 20. September 1865, an welcher folgende Richter theil genommen haben:
Höne, Kreisgerichts-Director, Vorsitzender Richter, Kreisrichter,
Beisitzer Dr. Encke
nach mündlicher, unter Zuziehung des Staats-Anwalts Dirksen und des Actuar Radach als Gerichtsschreibers erfolgter Verhandlung für Recht erkannt:
daß der Kossäth Friedrich Grünefeldt zu Bredow der öffentlichen Beleidigung eines öffentlichen Beamten in Beziehung auf dessen Beruf schuldig und
deshalb mit 20 Thlr. Geldbuße, der im Unvermögensfalle eine Gefängnißstrafe von 14 Tagen zu substituiren, zu bestrafen, dem Lehrer
Grothe auch eine Ausfertigung des Erkenntnisses mit der Befugniß zu ertheilen, die erfolgte Verurtheilung innerhalb 14
Tagen nach der Rechtskraft des Erkenntnisses einmal im Osthavelländischen Kreisblatt auf Kosten des Angeklagten zu veröffentlichen, dem Angeklagten auch die
Kosten der Untersuchung aufzuerlegen.
Von Rechts Wegen.
Nr. 97, S.387:
Nauen 8. Decbr. Gestern Abend brannte die erst vor einigen Jahren neu erbaute Scheune des Kossäthen
Jänicke in Bredow ab, deren Inhalt nicht versichert war.
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