Wappen der Gemeinde Bredow

Osthavelländische Kreisblatt 1865



 
     Optimiert für Internet-Explorer 1024x768 Pixel
Home
 
 

 

 
Nr. 9 S. 34:
Bekanntmachung
Nachdem der Königliche Rittmeister a. D., Herr Freiherr von Monteton zu Bredow, auf die Entbindung von dem Amte als Feuerlösch-Commissarius angetragen, haben die Kreisstände auf dem Kreistage am 30. December v. J zum Feuerlösch-Commissarius für den XII. Bezirk, zu welchem die Ortschaften Bredow, Zeestow, Dyrotz, Wustermark, Wernitz, Markau und Markee gehören, den Herrn Amtmann STOLZE zu Markee erwählt.
Diese Wahl ist von der Königlichen Regierung bestätigt und der Gewählte zur gewissenhaften Ausübung seiner Functionen von mir verpflichtet worden.
Nauen, den 28. Januar 1865
Der Landrath Wilckens
Nr. 9 S. 34:
Nachweisung der auf Grund des Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die anderweitige Regelung der Grundsteuer, für das Jahr 1865 festgestellten Grundsteuer-Summen in den Gemeinden und Gutsbezirken des Osthavelländischen Kreises.
Jahresbetrag:
10) Bredow, Gemeinde - 679 Thlr. 5 Sgr.
11) Bredow, Gut - 699 Thlr. 6 Sgr. 2 Pf.
(Anm. 2009: Damit zahlen Gemeinde und Gut mehr als die Stadt Spandau (1087 Thlr.)
Nr. 14 S. 56:
Donnerstag den 23sten d. Mts., Vormittags 10 Uhr, soll in der Bredower Forst (Markee'er Revier) eine Partie Buchen- und Birken-Klafterholz und Reiser öffentlich meistbietend verkauft werden. Kauflustige wollen sich zur oben genannten Zeit an Ort und Stelle einfinden. Die Bedingungen werden im Termin bekannt gemacht.
Forsthaus Bredow, den 16. Februar 1865
Der Förster Kemnitz
Nr. 27 S. 107:
Hiermit warne ich Jedermann, den vom mir von der Wittwe Zehlicke gepachteten Acker während meiner Pachtzeit zu betreten, da ich sonst gegen Jeden denunciren werde.
Bredow, den 1. April 1865
Kossäth Nölte
Nr. 28 Beilage:
Die Warnung, welche der Kossäth Nölte im Kreisblatt vom 5. April d. J. veröffentlicht, ist nichtig, da ich dem Nölte meinen Acker nicht verpachtet habe, ich denselben vielmehr erst am Sonntag den 9ten, Nachmittags 1 Uhr, in meiner Wohnung beim Kossäth Jähnicke hierselbst durch meinen Bruder meistbietend verpachten lassen will.
Wwe. Zählicke in Bredow
Nr. 57 S. 225:
Bekanntmachung

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dem von dem Rittergutsbesitzer Herrn Wichard von Bredow zu Bredow zum Schutze seines Forst- und Jagd-Reviers, sowie der Forstreviere der von Bredow'schen Rittergüter Markee und Zeestow als Förster angestellten und auf das Holzdiebstahlsgesetz vom 2. Juni 1852 gerichtlich vereidigten Carl Friedrich August Christian Kemnitz zu Bredow auf Grund des Gesetzes vom 31. März 1837 und der darauf bezüglichen Amtsblatt-Instruction der Königlichen Regierung vom 25. Februar 1838, sowie mit Rücksicht auf die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 21. Mai 1840 die Erlaubniß ertheilt worden, sich zum Schutze des gedachten Reviers der Büchse, der Flinte und des Hirschfängers bedienen und von diesen Waffen in Fällen Gebrauch machen zu dürfen:
  1. Wenn ein Angriff auf seine Persone erfolgt, oder wenn er mit einem solchen Angriff bedroht wird.
  2. Wenn Diejenigen, welche bei einem Holz- oder Wilddiebstahl, bei einer Forst- oder Jagdkontravention auf der That betroffen, oder als der Verübung, oder der Absicht zur Verübung eines solchen Vergehens verdächtig in dem Forste oder dem Fagdreviere gefunden werden, sich der Anhaltung, Pfändung oder Abführung zu der Forst- oder Polizei-Behörde, oder der Ergreifung bei versuchter Flucht thätlich oder durch gefährliche Drohungen widersetzen.
Als Dienstabzeichen wird von dem o.g. KEMNITZ an der Hirschfänger-Koppel ein metallenes Schild mit dem von Bredow'schen Wappen und mit der Aufschrift: "Förster zu Bredow, Markee und Zeestow" getragen werden.
Die Dominien und Schulzen der an die Forst der von Bredow'schen Rittergüter Bredow, Markee und Zeestow und an die Feldmark des Rittergutes Bredow grenzenden Ortschaften wollen die vorstehende Bekanntmachung noch besonders zur Kenntniß der Orts-Einwohner bringen.
Nauen, den 17. Juli 1865
Der Landrath WILCKENS
Nr. 83, Beilage:
Lebens-Versicherungs-Bank "Kosmos" Hierdurch mache ich den bei oben genannter Lebensversicherungs- und Begräbnißkasse versicherten Personen in Nauen und Umgegend die Anzeige, daß der für die Begräbniß-Kasse beschäftigte Bote Wilhelm Berger in Bredow von diesen Functionen entbunden worden ist. Die Mitglieder haben daher fernere Beitragszahlung nur an den hier ansässigen Special-Agenten Herrn FRÄTZER oder direct an mich, überhaupt nur gegen vorschriftsmäßige Quittung zu entrichten.
Nauen, den 9. October 1865
Der Hauptagent H. Herrfarth.
Nr. 89, Beilage:
Im Namen des Königs!
In der Untersuchungs-Sache wider den Kossäthen Friedrich Grünefeldt aus Bredow
No. 105 de 1865
hat das Königliche Kreisgericht zu Spandau in öffentlicher Sitzung am 20. September 1865, an welcher folgende Richter Theil genommen haben:
HÖNE, Kreisgerichts-Director, Vorsitzender
RICHTER, Kreisrichter, Beisitzer
Dr. ENCKE
nach mündlicher, unter Zuziehung des Staats-Anwalts DIRKSEN und des Actuar RADACH als Gerichtsschreibers erfolgter Verhandlung für Recht erkannt: daß der Kossäth Friedrich Grünefeldt zu Bredow der öffentlichen Beleidigung eines öffentlichen Beamten in Beziehung auf dessen Beruf schuldig und deshalb mit 20 Thlr. Geldbuße, der im Unvermögensfalle eine Gefängnißstrafe von 14 Tagen zu substituiren, zu bestrafen, dem Lehrer Grothe auch eine Ausfertigung des Erkenntnisses mit der Befugniß zu ertheilen, die erfolgte Verurtheilung innerhalb 14 Tagen nach der Rechtskraft des Erkenntnisses einmal im Osthavelländischen Kreisblatt auf Kosten des Angeklagten zu veröffentlichen, dem Angeklagten auch die Kosten der Untersuchung aufzuerlegen.
Von Rechts Wegen.
 


 

 
   © 2002 by Klaus-Peter Fitzner •  webmaster at 14641-bredow.de