Wappen der Gemeinde Bredow
Osthavelländisches Kreisblatt
(Stand: 13.02.2016)

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Nr. 3 S. 12
Ein eleganter, wenig gebrauchter Jagdwagen soll wegen Mangel an Raum sehr billig verkauft werden bei dem Schmiedemeister Wulkow in Bredow.
Nr. 4 S. 16
Ein junger Zuchtkämpe ist auf dem Dominium Bredow bei Nauen zu verkaufen.
Nr. 13 S. 52
Ein gebrauchter viersitziger und ein zweisitziger Jagdschlitten stehen auf dem Dominium Bredow zum Verkauf. Das Nähere bei dem Kutscher daselbst.
Nr. 14 S. 53
Zum Schulzen der Gemeinde Bredow ist der dortige Erbschulzengutsbesitzer Carl Krüger ernannt, von mir bestätigt und heute vereidigt worden.
Nauen, den 16. Februar 1860.
Der Königliche Landrath Wilckens.
Nr. 17 S. 68
Eine frischmilchende Kuh nebst Kalb steht zum Verkauf bei dem Kossäthen Liere in Bredow. [Februar].
Nr. 17 S. 68
Ein ordentlicher Ackerknecht kann sogleich in Dienst treten bei dem Bauer Vogler zu Bredow, gegenwärtig wohnhaft bei dem Ackerbürger Paasche, an der Chaussee. (März).
Nr. 25 S. 98
Nachweisung der im Falle einer Mobilmachung der Armee als unabkömmlich zurückgestellten Reservisten u. Landwehr-Mannschaften 1sten Aufgebots Osthavelländ. Kreises pro 2tes Semester 1860
  1. Bredow; Krüger, Carl; Schulze u. Bauer; Res. (Inf.-Untroff).
  2. Bredow; Höhne, Carl; Büdner u. Hndlsm.; Wehrm. (Hornist).
Nr. 25 S. 99
Bekanntmachung
Am 25. October 1847 errichtete der Kossäth Andreas Friedrich Bartel zu Bredow wechselseitig mit seiner Ehefrau, Marie Louise geb. Zolchow, ein Testament, welches am 17. November v. J. publicirt ist. Darin haben sich beide Eheleute gegenseitig zu Erben eingesetzt und fideicommissarisch ihre Pflegetochter Marie Dorothee Flügel als Erbin substituirt. Sie haben beide bestimmt, daß der Überlebende nicht berechtigt sein solle, das Grundstück Nr. 12 zu Bredow zu veräußern oder von Todeswegen darüber zu disponiren, daß dies Grundstück vielmehr auf die genannte Pflegetochter übergehen soll, welche sechs Monate nach dem Ableben beider Eheleute 600 Thaler, und zwar:
  1. an den Ackerbürger Carl Friedrich Bartel hier oder dessen eheliche Descendenz 200 Thlr.;
  2. an die verwittwete Maurer Stephan geb. Dröscher zu Berlin oder deren eheliche Descendenz 100 Thlr.;
  3. an die verehel. Maurer Flügel, Marie Dorothee geb. Dröscher zu Nauen 100 Thlr.;
  4. an die Marie Louise Dröscher, verehel. Tagelöhner Lehnert zu Zeestow 100 Thlr.;
  5. an die sep. Rast, Marie Elisabeth geb. Dröscher zu Bredow 100 Thlr.
herauszuzahlen, bis dahin aber nicht zu verzinsen hat.
Als der den unbekannten Erben bei der Publication des Testaments zur Kenntnißnahme für die Betheiligten hiermit öffentlich bekannt.
Spandau, 16. März 1860
Der Justizrath Jahn
Nr. 29 S. 114
Freitag, den 13. April
von Vormittags 8 Uhr an, soll das vom Abbruch der Kirche zu Bredow gewonnene Material, bestehend in ganzen und halben Mauersteinen und 13 Schachtruthen Feldsteinen, daselbst öffentlich gegen gleich baare Zahlung an den Meistbietenden verkauft werden.
Bredow, 10. April 1860
Der Kirchen-Vorstand
Nr. 34 S. 133
Meier Bredow in Gallin.
Nr. 35 S. 137
Bekanntmachung
Bei der letzten außerordentlichen Feuer- und Bau-Polizei-Revision sind hier in vielen Besitzungen die Feuerlösch-Geräthe mangelhaft befunden, weshalb wir Nachstehendes hierdurch in Erinnerung bringen.
Es müssen an Löschgeräthschaften gehalten werden:
  1. für ein größeres Haus:
    2-3 Feuereimer, 1 Feuerhaken, 2 Laternen, eine kleine Leiter unter dem Dache und eine Leiter von 30 Fuß Länge (bei denjenigen Häusern, welche bis zu den Fenstern des zweiten Stockwerks eine geringere Höhe als 30 Fuß haben, gebügt - anstatt der Leiter von 30 Fuß - eine Leiter, welche nur bis zu den Fenstern des zweiten Stockwerkes reicht).
  2. für ein kleineres Haus:
    1-2 Feuereimer, 1 Feuerhaken, eine Handleiter, eine Leiter unter dem Dache und eine Laterne.
Die Feuerhaken müssen 16 Fuß lang und mit einer Feder (d.h. mit einem mindestens ½ Fuß langen Eisenbande, welcher den Haken mit der Stange verbindet) versehen sein. Die Leitern müssen - so weit es oben nicht anders bestimmt ist - eine Länge von 15 Fuß haben.
Die Löschgeräthe, namentlich auch die Laternen, welche in keinem Hause fehlen dürfen, müssen an einer, bei der Revision sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle aufbewahrt werden.
Die Gebäude, welche zu den größeren Häusern gezählt werden, sind unter § 45 der hiesigen Feuerlöschordnung bezeichnet.
Diejenigen Mängel, welche bei der gedachten Revision gerügt wurden, sind - soweit es nicht schon geschehen - von den betreffenden Eigenthümern nunmehr unfehlbar binnen längstens 14 Tagen zu beseitigen, widrigenfalls wir die Säumigen hierzu durch Executiv-Strafen nöthigen werden. - Zugleich bringen wir hierbei die Bestimmung des § 347 Nr. 9 des Strafgesetzbuches in Erinnerung, welche wie folgt lautet: "Wer die polizeilich vorgeschriebenen Feuerlösch-Geräthschaften entweder gar nicht oder nicht in brauchbarem Zustande hält, oder andere feuerpolizeiliche Anordnungen nicht befolgt, wird mit Geldbuße bis 20 Thlr. oder mit Gefängnis bis zu 14 Tagen bestraft."
Nauen, den 27. April 1860.
Die Polizei-Verwaltung.
Sonnenburg, Bürgermeister.
Nr. 38 S. 152
Bei dem Stellmachermeister Plettenberg in Bredow kann sogleich ein tüchtiger Gesell in Arbeit treten. [Mai].
Nr. 41 S. 164
Eine gute frischmilchende Ziege wünscht zu kaufen Hoffmann in Bredow. [Mai].
Nr. 44 S. 176
Gras-Auction
Am 17ten d. M., Nachmittags 2 Uhr, bin ich Willens, die Vormaht meiner Hain-Wiese und circa 6 Morgen meiner Luchwiese meistbietend an Ort und Stelle zu verpachten.
Pachtlustige können sich die Wiesen täglich Nachmittags in Augenschein nehmen.
Grothe, Lehrer in Bredow.
Nr. 51 S. 204
Eine fast neue Fenster-Chaise auf Druckfedern verkauft billig der Schmiedemeister Wulkow in Bredow.
Nr. 73 S. 292
Eine frischmilchende Kuh nebst Kalb steht zum Verkauf bei dem Kossäthen Liepe in Bredow. [September].
Nr. 81 S. 322
Verein für die Besserung entlassener Strafgefangenen und für die Belohnung guter Dienstboten
In der General-Versammlung am 4. October haben Belohnungen erhalten:
  1. der Milchkutscher Peter Friedrich Kreiert zu Bredow
  2. die unverehel. Marie Johanne Liebegott Franz daselbst

Dyrotz, 6. Oct. 1860.
Der Vorstand des Vereins, von Hobe
Nr. 86 S. 341
Bekanntmachung
Für die Hülfsbedürftigen Abgebrannten in Fahrland sind bis heute bei mir eingegangen:
4) von dem Dominium Bredow, insbesondere von den herrschaftlichen Tagelöhnern und Dienstboten 9 Thlr. 6 Pf.
Zur Annahme von Beiträgen bin ich auch ferner bereit.
Nauen, den 30. October 1860.
Der Königliche Landrath.
Wilckens.
Nr. 89 S. 353
Bekanntmachung
Für die Hülfsbedürftigen Abgebrannten in Fahrland sind seit meiner Bekanntmachung vom 30sten d. Mts. bis heute folgende Geldbeträge bei mir eingegangen:
7) von der Gemeinde Bredow, 7 Thlr. 16 Sgr. 6 Pf.
Zur Annahme von Beiträgen bin ich auch ferner bereit.
Nauen, den 9. November 1860.
Der Königliche Landrath.
Wilckens.
Nr. 102 S. 408
Eine frischmilchende Kuh nebst Kalb ist zu verkaufen bei dem Lehrer Grothe in Bredow. [Dezember].
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