Wappen der Gemeinde Bredow
Bredow / Osthavelland
(Stand: 16.03.2017)

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Metze
Raummaß vor 1874 = 3,333 Liter. 1 1/2 Metze = 5 Liter.
Quelle: | Osthavelländisches Kreisblatt 1874 Nr. 60 |
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Mickstall
"Im Uebrigen pflegen Mickställe aus eingegrabenen, am oberen Ende meist gabelförmig auslaufenden Stielen, welche durch übergelegte Stangen etc. verbunden, in den Wänden und gewöhnlich auch in den Bedachungen mit leichtem brennbaren Material bekleidet sind."
Quelle: | Osthavelländisches Kreisblatt 1882 Nr. 38 |
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Morgen
Der Morgen, älteres deutsches Feldmaß, ursprünglich das Stück Land, das man an einem Morgen pflügen konnte; schwankt regional zwischen ca. 0,255 ha (in Preußen) und 1,2 ha (in Oldenburg; legt interessante Schlußfolgerungen über die relative Arbeitsmoral nahe); heute gilt häufig: 1 Morgen = 2.500 m² = 0 0,25 ha.
Im nördlichen Teil Bayern war der Begriff Morgen und im südlichen Bereich Bayern benutzte man die Einheit Tagwerk oder Jauchert. Nürnberger Morgen (0,472ha), Frankenmorgen (0,213ha), Würzburger Morgen (0,196ha), Aschaffenburger Morgen (0,171ha), Preußischer Morgen (0,255ha). Siehe auch |»Hektar«|
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Morgen
Dazu ein Artikel aus dem Amtsblatt der Regierung zu Potsdam vom 19.09.1902:
In einzelnen Strecken der mir unterstellten Wasserstraßen, namentlich auf der unteren Havelwasserstraße, bestand bisher die Sitte, daß Privatpersonen - sogenannte Mummenstecher - das Fahrwasser bezeichneten und sich von den vorüberfahrenden Schiffen Trinkgelder dafür erbaten.
Vom 1. September d. J. an wird die Bezeichnung des Fahrwassers überall durch die Wasserbau­verwaltung erfolgen. Indem ich dies zur öffentlichen Kenntniß bringe, weise ich darauf hin, daß die Schifffahrttreibenden künftig nichts weiter zu bezahlen haben, als:
1) die tarifmäßigen Schifffahrtsabgaben,
2) die tarifmäßigen Brückenaufzugsgelder,
3) die von mir festgesetzten Gebühren für die Schleusenknechte,
4) die Gebühren der Besorgung von Postsachen.
Weitere Gebühren sind nicht zu zahlen und ich ersuche die Schifffahrtstreibenden, auch keine Trinkgelder irgend welcher Art zu verabfolgen, zumal die Beamten, die solche Geschenke annehmen, nach § 331 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich sich strafbar machen.
Potsdam, den 5. September 1902.
Der Regierungspräsident.
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