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Das Mühlenwesen
(Stand: 16.03.2017)

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Bekanntmachung.

Osthavelländisches Kreisblatt – 1853 Nr. 102, S. 413 – (Heimatfreunde Nauen e.V.)
Es hat sich bei vielen Müllern sowohl, als auch bei dem betheiligten Publicum, die irrthümliche Meinung verbreitet, daß die für die gesammte Monarchie erlassene Mühlenverordnung vom 28. October 1810 und die Bestimmungen der Mühlen-Waage-Tabellen in der Verordnung vom 15. Februar 1811 nebst verbessertem Nachtrage (Publicandum vom 13. März 1813) außer Kraft gesetzt seien.
Da in Folge dessen die obengeregten Vorschriften häufig unbeachtet gelassen werden, so sehe ich mich zur Vorbeugung der hieraus für das Publicum entspringenden unvermeidlichen Nachtheile veranlaßt, darauf aufmerksam zu machen, daß die obigen Verordnungen noch volle Gültigkeit haben und daß danach jeder Müller bei Vermeidung von Strafe gehalten ist, in seiner Mühle eine Mühlen-Waage aufzustellen und eine Mühlen-Waage-Tabelle aufzuhängen, woraus jeder Mahlgast ersehen kann, wieviel Mehl der Müller aus einer bestimmten Menge Getreide zu mahlen und ihm zu liefern verpflichtet ist. Bei dieser Gelegenheit wird zugleich die Vorschrift des § 5 der Mühlen-Ordnung, wonach ein jeder Müller eine schwarz angestrichene mit Nummern von einer anderen in die Augen fallenden Farbe versehenen Rangtafel halten und solche dergestalt öffentlich in der Mühle aufhängen muß, daß sie von Jedermann gesehen werden kann, mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß Exemplare der Mühlen-Waage-Tabelle in der Deáerschen Geheimen-Oberhofbuchdruckerei zu Berlin gegen Bezahlung zu haben sind.
Nauen, den 19.December 1853
Der Königliche Landrath
Wolfart
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