Osthavelländisches Kreisblatt – 1853 Nr. 102, S. 413 – (Heimatfreunde Nauen e.V.)
Es hat sich bei vielen Müllern sowohl, als auch bei dem betheiligten Publicum, die
irrthümliche Meinung verbreitet, daß die für die gesammte Monarchie erlassene
Mühlenverordnung vom 28. October 1810 und die Bestimmungen der Mühlen-Waage-Tabellen
in der Verordnung vom 15. Februar 1811 nebst verbessertem Nachtrage
(Publicandum vom 13. März 1813) außer Kraft gesetzt seien.
Da in Folge dessen die obengeregten Vorschriften häufig unbeachtet gelassen werden, so sehe
ich mich zur Vorbeugung der hieraus für das Publicum entspringenden
unvermeidlichen Nachtheile veranlaßt, darauf aufmerksam zu machen, daß die
obigen Verordnungen noch volle Gültigkeit haben und daß danach jeder Müller bei
Vermeidung von Strafe gehalten ist, in seiner Mühle eine Mühlen-Waage
aufzustellen und eine Mühlen-Waage-Tabelle aufzuhängen, woraus jeder Mahlgast
ersehen kann, wieviel Mehl der Müller aus einer bestimmten Menge Getreide zu
mahlen und ihm zu liefern verpflichtet ist. Bei dieser Gelegenheit wird
zugleich die Vorschrift des § 5 der Mühlen-Ordnung, wonach ein jeder Müller
eine schwarz angestrichene mit Nummern von einer anderen in die Augen fallenden
Farbe versehenen Rangtafel halten und solche dergestalt öffentlich in der Mühle
aufhängen muß, daß sie von Jedermann gesehen werden kann, mit dem Bemerken in
Erinnerung gebracht, daß Exemplare der Mühlen-Waage-Tabelle in der Deáerschen
Geheimen-Oberhofbuchdruckerei zu Berlin gegen Bezahlung zu haben sind.