Wappen der Gemeinde Bredow
Das Mühlenwesen
(Stand: 16.03.2017)

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Mühlenverordnung von 1625

aus "Es klappert die Mühle", Walter Wolf Windisch, Richard Weich; AT Verlag
Der Mahlgast hatte seine Frucht zunächst dem Mühlenwieger zuzustellen, der ihm darüber ein "Zeichen" aushändigte. Die gewogene Frucht wurde dann durch den Mühlenmeister einem Mühlenknecht zum Aufschütten zugeteilt, wobei darauf zu achten war, daß keine Frucht zu Schaden des Mahlgastes zurückgehalten, sondern ordnungsgemäß die Reihenfolge der Mahlgäste auch eingehalten wurde nach dem alten Rechtsgrundsatz: "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst."
War der Andrang sehr groß, so sollte jeden Tag eine Aufstellung gemacht werden, in welcher Reihenfolge die Mahlgäste zu bedienen seien. Diese sollte auch auf einer besonderen Tafel zur öffentlichen Einsicht aufgeschrieben werden. Dabei sollten die Mahlgäste mit kleineren Fruchtquanten bei Tage abgefertigt werden, während die Mahlgäste mit großen Fruchtquanten zur Nachtzeit mahlen sollten, damit dann nicht zu viele fremde Personen in der Mühle wären.
Alle Schimpf- und Scheltworte sowie alles Fluchen und Schwören in der Mühle war ebenfalls verboten, auch das Mitbringen von Hieb-, Stich- und Schußwaffen, sofern es nicht um notwendige Messer handelte. Dem Mühlenbediensteten war auch alles Spielen, Zechen, Fischen und Angeln verboten, desgleichen fremde Personen in die Mühle einzuführen oder einzulassen. Streng verboten war auch das Anfeuchten von Frucht und Mehl, wodurch etwa die Kundschaft geschädigt würde; in jeder herrschaftlichen Mühle sollte ein polierter Stahl vorhanden sein, der, in das Mehl gesteckt, etwa vorhandene Feuchtigkeit anzeigte. Auch durfte der Mühlenknecht keine Frucht für eigene Rechnung mahlen, ohne das notwendige Zeichen gelöst zu haben. Ebenso durfte ohne Vorweisen des Mühlenmeisters weder Frucht noch Mehl aus der Mühle gebracht werden. Ein Mißbrauch, der mit Strafe geahndet werden sollte, hatte sich insofern eingeschlichen, als die Müller ihre Mühlen verließen, um zu zechen; die Bäckerknechte, die aber beim Mahlgut blieben, ließen die Mühle nur langsam laufen, um dadurch mehr Zeit zu einem gemächlichen Schlaf zu gewinnen, was die Abwicklung der Geschäfte verlangsamte und störte. Es sollte darum kein Müller ohne ausdrücklichen Urlaub seines Vorgesetzten die Mühle verlassen dürfen, vielmehr sollte er sich dauernd um den ordentlichen Gang und guten Zustand des Mühlenwerkes und der Steine kümmern.
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