Das Mühlenwesen
(Stand: 16.03.2017)
» Mühlenverordnung von 1625 «
Mühlenverordnung von 1625
aus "Es klappert die Mühle", Walter Wolf Windisch, Richard Weich; AT Verlag
Der Mahlgast hatte seine Frucht zunächst dem Mühlenwieger zuzustellen, der ihm darüber ein "Zeichen" aushändigte.
Die gewogene Frucht wurde dann durch den Mühlenmeister einem Mühlenknecht zum
Aufschütten zugeteilt, wobei darauf zu achten war, daß keine Frucht zu Schaden
des Mahlgastes zurückgehalten, sondern ordnungsgemäß die Reihenfolge der
Mahlgäste auch eingehalten wurde nach dem alten Rechtsgrundsatz: "Wer zuerst
kommt, mahlt zuerst."
War der Andrang sehr groß, so sollte
jeden Tag eine Aufstellung gemacht werden, in welcher Reihenfolge die Mahlgäste
zu bedienen seien. Diese sollte auch auf einer besonderen Tafel zur
öffentlichen Einsicht aufgeschrieben werden. Dabei sollten die Mahlgäste mit
kleineren Fruchtquanten bei Tage abgefertigt werden, während die Mahlgäste mit
großen Fruchtquanten zur Nachtzeit mahlen sollten, damit dann nicht zu viele
fremde Personen in der Mühle wären.
Alle Schimpf- und Scheltworte sowie
alles Fluchen und Schwören in der Mühle war ebenfalls verboten, auch das
Mitbringen von Hieb-, Stich- und Schußwaffen, sofern es nicht um notwendige
Messer handelte. Dem Mühlenbediensteten war auch alles Spielen, Zechen, Fischen
und Angeln verboten, desgleichen fremde Personen in die Mühle einzuführen oder
einzulassen. Streng verboten war auch das Anfeuchten von Frucht und Mehl,
wodurch etwa die Kundschaft geschädigt würde; in jeder herrschaftlichen Mühle
sollte ein polierter Stahl vorhanden sein, der, in das Mehl gesteckt, etwa
vorhandene Feuchtigkeit anzeigte. Auch durfte der Mühlenknecht keine Frucht für
eigene Rechnung mahlen, ohne das notwendige Zeichen gelöst zu haben. Ebenso
durfte ohne Vorweisen des Mühlenmeisters weder Frucht noch Mehl aus der Mühle
gebracht werden. Ein Mißbrauch, der mit Strafe geahndet werden sollte, hatte sich
insofern eingeschlichen, als die Müller ihre Mühlen verließen, um zu zechen; die
Bäckerknechte, die aber beim Mahlgut blieben, ließen die Mühle nur langsam laufen,
um dadurch mehr Zeit zu einem gemächlichen Schlaf zu gewinnen, was die Abwicklung
der Geschäfte verlangsamte und störte. Es sollte darum kein Müller ohne ausdrücklichen
Urlaub seines Vorgesetzten die Mühle verlassen dürfen, vielmehr sollte er sich
dauernd um den ordentlichen Gang und guten Zustand des Mühlenwerkes und der
Steine kümmern.
© 2002 by Klaus-Peter Fitzner webmaster (at) 14641-bredow.de